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Kirchgeld


     
Während die Kirchensteuer für die Bedürfnisse des gesamten Bistums bestimmt ist, wird das Kirchgeld für die Ausgaben unserer Pfarrkirche verwendet. Um den Betrag von EUR 1,50 werden alle Katholiken gebeten, die über 18 Jahre alt sind und ein eigenes Einkommen haben. Alle, die noch in der Berufsausbildung stehen, nicht berufstätige Ehefrauen und Personen mit geringen Einkommen (siehe weiter unten) sind davon befreit. Für einen freiwilligen höheren Betrag sind wir dankbar.
Das Kirchgeld ist nach Art. 1 (2b) Kirchensteuergesetzes vom 26. November 1954 (BayBS II  S.653) eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt ausschließlich der Pfarr- und Seelsorgestelle zu.
Nach dem Gesetz Art. 22 sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der Pfarrgemeinde kirchgeldpflichtig, soweit ihr Einkommen den Betrag von EUR 150,-- übersteigt.
Seit alters ist in der Kirche der Gedanke lebendig, dass jedes Kirchengemeindemitglied nach seinen Kräften zum ortskirchlichen Bedarf beiträgt. Die Höhe, nämlich EUR 1,50 pro Jahr, bewegt sich in bescheidenen Grenzen.
Die Einnahmen aus dem Kirchgeld sind immer nur ein Teil des Gesamtbedarfs, so dass noch wesentliche Zuschussbeträge aus Diözosansteuermitteln benötigt werden.
Allen Kirchenlohn- Kircheneinkommensteuerzahlern möchte der Kirchenverwaltungs-Vorstand auch auf diesem Wege herzlich danken.
    
Textentwurf: 27.08.2004  
 

Letzte Aktualisierung  2012-01-17