Während die Kirchensteuer für die Bedürfnisse des gesamten Bistums bestimmt
ist, wird das Kirchgeld für die Ausgaben unserer Pfarrkirche verwendet. Um
den Betrag von EUR 1,50 werden alle Katholiken gebeten, die über 18 Jahre
alt sind und ein eigenes Einkommen haben. Alle, die noch in der
Berufsausbildung stehen, nicht berufstätige Ehefrauen und Personen mit
geringen Einkommen (siehe weiter unten) sind davon befreit. Für einen
freiwilligen höheren Betrag sind wir dankbar.
Das
Kirchgeld ist nach Art. 1 (2b) Kirchensteuergesetzes vom 26. November 1954 (BayBS
II S.653) eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt
ausschließlich der Pfarr- und Seelsorgestelle zu. |
Nach
dem Gesetz Art. 22 sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der
Pfarrgemeinde kirchgeldpflichtig, soweit ihr Einkommen den Betrag von EUR
150,-- übersteigt.
Seit
alters ist in der Kirche der Gedanke lebendig, dass jedes
Kirchengemeindemitglied nach seinen Kräften zum ortskirchlichen Bedarf
beiträgt. Die Höhe, nämlich EUR 1,50 pro Jahr, bewegt sich in bescheidenen
Grenzen.
Die
Einnahmen aus dem Kirchgeld sind immer nur ein Teil des Gesamtbedarfs, so
dass noch wesentliche Zuschussbeträge aus Diözosansteuermitteln benötigt
werden.
Allen
Kirchenlohn- Kircheneinkommensteuerzahlern möchte der
Kirchenverwaltungs-Vorstand auch auf diesem Wege herzlich danken. |